|
Automatisierte Datenbankabfrage |
|
Automatisierte Datenbankabfrage:
Eine automatisierte Abfrage unserer Datenbanken durch Software-Scripte
oder vergleichbare Mechanismen ist ohne unsere Zustimmung unzulässig.
Wir verweisen dabei auch auf Par. 303a StGB Datenveränderung:
- Wer rechtswidrig Daten (Par.202a Abs.2) löscht, unbrauchbar
macht oder verändert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
- Der Versuch ist strafbar.
Sowie Par. 303b StGB Computersabotage:
- Wer eine Datenverarbeitung, die für einen fremden Betrieb,
ein fremdes Unternehmen, oder eine Behörde von wesentlicher Bedeutung
ist, dadurch stört, dass er eine Tat nach Par. 303a Abs. 1 begeht oder
eine Datenverarbeitungsanlage oder einen Datenträger zerstört,
beschädigt, unbrauchbar macht, beseitigt oder verändert, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
- Der Versuch ist strafbar.
Insbesondere verweisen wir auch auf den Beschluss vom 25.08.2000 - Az. 19 U 2/00
des OLG Köln, der uns zur Vermeidung von Störungen ein "virtuelles Hausrecht" einräumt, von dem wir gegebenenfalls Gebrauch machen
|