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Verantwortlichkeit für Hyperlinks
Verantwortlichkeit für Hyperlinks:
"Mit Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann, so das LG, nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesen Inhalten distanziert"

Der Betreiber einer Internetseite ist für die Inhalte auf seiner Seite verantwortlich und macht sich durch das Einstellen rechtswidriger Inhalte strafbar. Der Betreiber einer Internetseite macht sich darüber hinaus auch strafbar, wenn zwar auf seiner eigenen Seite keine rechtswidrigen Inhalte vorhanden sind, er aber mit Kenntnis auf eine Seite mit rechtswidrigen Inhalten verlinkt.
Was ist ein Hyperlink?

Hyperlinks sind elektronische Querverweise, mit denen es möglich ist, Inhalte verschiedener Internetseiten miteinander zu verbinden. Worte oder Grafiken auf der Internetseite werden so gestaltet, dass sie mit einer Zieladresse versehen werden, und der Nutzer durch einen Mausklick auf das so angelegte Objekt automatisch an die Zieladresse weitergeleitet wird. Die Speicherung eines Links entspricht sozusagen einer Fußnote in Büchern, die auf einen Fundort des angesprochenen Inhalts hinweisen, nur mit dem internetspezifischen Vorteil, dass der Nutzer durch Anklicken des Hyperlinks sofort mit der Fundstelle verbunden wird. Ein Hyperlink verweist auf fremde Quellen, also auf Internetseiten, die ein anderer Betreiber ins Internet gestellt hat.
Strafbarkeit des Linksetzers

Ein Linksetzer macht sich strafbar, wenn er einen Hyperlink auf eine Seite setzt, die rechtswidrige Inhalte aufweist, wenn er von den Inhalten Kenntnis hat und den Link dennoch bewusst auf diese Zielseite richtet. Nach der Änderung des Teledienste-Gesetz (TDG) zum 01.01.02 haftet der Linksetzer nun sowohl bei Verlinkung zu fremden wie auch zu eigenen Inhalten nach den allgemeinen Regelungen des Strafrechts. Daher ist es nun nicht mehr entscheidend, ob sich der Linksetzer diese fremden Inhalte zu Eigen macht oder nicht. Vorher war diese Unterscheidung von Bedeutung, da der Linksetzer nur für eigene Inhalte haftete und bei fremden Inhalten eine Haftungsprivilegierung eintreten konnte. Der Linksetzer haftet nach der neuen Rechtslage sowohl für eigene Inhalte gemäß § 8 I TDG als auch für fremde Inhalte nach den allgemeinen Regelungen im Strafrecht. Für Hyperlinks gilt keine der Haftungsprivilegierungen in §§ 9 bis 11 TDG.

Nach den allgemeinen Regelungen im Strafrecht kann sich der Setzer von Links nach den gesetzlichen Vorschriften über die Teilnahme strafbar machen. Indem der Linksetzer durch seinen Link die Möglichkeit eröffnet und die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass Dritte auf die betreffenden Inhalte zugreifen, unterstützt er den Zielseitenbetreiber bei seiner Straftat und macht sich dadurch selbst der Teilnahme an dessen Tat strafbar. Eine Strafbarkeit ist aber nur gegeben, wenn der Linksetzer von den rechtswidrigen Inhalten der Zielseite beim Setzten des Hyperlinks Kenntnis hatte. Wenn sich die Inhalte auf der verlinkten Seite ohne Kenntnis des Linksetzers nach dem Einrichten des Hyperlinks ändern und erst dann rechtwidrig werden, macht sich der Linksetzer deswegen nicht strafbar. Ihn trifft keine Pflicht zur Überwachung der fremden Informationen. Aus diesem Grund bietet es sich an, direkt neben dem Link oder im Impressum das Einrichtungsdatum zu den einzelnen Links anzugeben. Selbstverständlich sollte man vorher die verlinkte Internetseite auf ihre Rechtmäßigkeit sorgfältig überprüfen und gegebenenfalls auch das Datum des letzten Besuchs auf der verlinkten Seite angeben.
Disclaimer

Viele Internetseiten enthalten einen neutralen Hinweis, dass sich der Linksetzer mit den fremden Inhalten nicht identifiziere und sich hiervon distanziere. Entgegen einer häufig angenommenen Vorstellung befreien derartig pauschale Disclaimer nicht von der Haftung und nehmen dem Linksetzer auch nicht die Kenntnis illegaler Inhalte. Im Gegenteil: solche Angaben lassen vermuten, dass der Linksetzer entweder Kenntnis von illegalen Inhalten hat und hofft eine Haftung so verhindern zu können, oder zumindest die Möglichkeit illegaler Inhalte auf der verlinkten Seite für gegeben hält.

Ein Distanzieren von den verlinkten Inhalten kann vielmehr dadurch geschehen, dass der entsprechende Inhalt durch die Gestaltung auf der eigenen Seite deutlich als fremd gekennzeichnet ist und eben nicht eine Bezugnahme zum eigenen Angebot oder eine positive Stellungnahme die fremden Inhalte als eigene Ansicht erscheinen lassen.
Ausnahme: Linkketten

Ebenso scheidet eine Verantwortlichkeit des Linksetzers für sog. Linkketten aus. Bei Linkketten werden Inhalte erst erreicht, weil auf der Seite, auf die verwiesen wird, weitere Hyperlinks enthalten sind und diese erst zu dem rechtswidrigen Inhalt führen.
 
 
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